Themen für
kontakt
LWS
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Oststraße 74
66386 St. Ingbert
Tel.: 06894 92969-0
Fax: 06894 92969-11
E-Mail : mail@lws-steuerberatung.de
© 2015 LWS
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Impressum | Datenschutz

Aktuelles
Januar 2021 | Dezember 2020 | November 2020Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Bodenbelags
In einem vom Bundesgerichtshof am 26.6.2020 entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer den Teppichboden gegen Fliesen ausgetauscht. Dadurch überschritt der Trittschallpegel die maßgeblichen Grenzwerte.Nach Auffassung des BGH ist ihm jedoch die Einhaltung der Mindestanforderungen an den Trittschall zumutbar. Diese kann er durch vergleichsweise einfache Maßnahmen erreichen, nämlich durch die Verlegung eines Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen. Welche Maßnahme er ergreift, bleibt ihm überlassen.
Der vom Lärm gestörte Wohnungseigentümer kann die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindest-anforderungen auch dann verlangen, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums - hier der Wohnungstrenndecke - mangelhaft ist.
Anmerkung: Anders kann es nach dieser Entscheidung des BGH jedoch sein, wenn bei einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümer keine zumutbare Abhilfemöglichkeit hat.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 06894 92 96 90